Ausbildungsordnung
für den berufsbegleitenden Ausbildungsgang
zum Psychologischen
Psychotherapeuten am Institut für
Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. (IPPMV)
Das Institut für Psychotherapie und
Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. erläßt auf der Grundlage der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom
18. Dezember 1998 und des Gesetzes über den Beruf des Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998
folgende Ausbildungsordnung für den berufsbegleitenden Ausbildungsgang zum
Psychologischen Psychotherapeuten in der Vertiefungsrichtung "Psychoanalytisch
begründete Verfahren". In der Vertiefungsrichtung "Psychoanalytisch
begründete Verfahren" können am Institut die Fachkundenachweise
"Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" oder "Analytische
Psychotherapie" erworben werden. Der Vorstand und der Ausbildungsausschuß
des Institutes für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V.
haben auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 29.10.2003 diese Ausbildungsordnung zur
Vorlage beim Sozialministerium und beim Landesprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern
beschlossen.
§1
Geltungsbereich
Auf der Grundlage der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998
(PsychTh-AprV) regelt diese Ausbildungsordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des
Studiums im Ausbildungsgang zum Psychologischen Psychotherapeuten. Der Ausbildungsgang
endet mit der staatlichen Prüfung als Psychologischer Psychotherapeut.
§2
Ausbildungsdauer
Das Lehrangebot des Institutes für
Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist so
organisiert, daß die Ausbildung in Teilzeitform (gemäß § 5 PsychThG) in der
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit von 10 Semestern bzw. 5
Jahren abgeschlossen werden kann. Diese Regelausbildungszeit schließt die
Zeiten für die gesetzlich vorgeschriebene praktische Tätigkeit im
Gesundheitswesen und die staatliche Prüfung mit ein. Der Ausbildungsausschuß
des Institutes für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V.
führt spätestens bis zum Abschluß des 4. Semesters eine Zulassungsprüfung des
Ausbildungsteilnehmers zur Praktischen Ausbildung (Patientenbehandlung unter
Supervision) durch.
§3
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung und Bewerbungsverfahren
(1) Die Voraussetzungen für den Zugang zur
Ausbildung sind in § 5 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998
bestimmt.
(2) Die persönliche Eignung für eine
Tätigkeit als Psychotherapeut in einem psychoanalytisch begründeten Verfahren
wird in drei Eignungsgesprächen festgestellt. In den Eignungsgesprächen wird
geprüft, ob der künftige Ausbildungsteilnehmer über eine ausreichende Fähigkeit
zur Selbstreflektion und Einfühlung sowie über eine angemessene
Berufsmotivation verfügt. Die Eignungsgespräche werden von ermächtigten
Selbsterfahrungsleitern des Institutes geführt.
(3) Anträge auf Zulassung zur Ausbildung am
Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. sind
an den Ausbildungsausschuß zu richten. An Hand eines ihm zugesandten
Formblattes leitet der Bewerber das Zulassungsverfahren ein und wählt sich aus
der Liste der Selbsterfahrungsleiter drei Interviewer für die
Bewerbungsgespräche aus. Auf Grund der formalen Voraussetzungen und der
Eignungsgespräche entscheidet dann der Ausbildungsausschuß über die Aufnahme
des Bewerbers. Das Ergebnis des Beschlusses wird dem Bewerber vom Vorsitzenden
des Ausbildungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung erfolgt
zunächst für den ersten Teil der Ausbildung bis zur institutsinternen
Zwischenprüfung (Vorkolloquium), die darüber entscheidet, ob mit der Praktischen
Ausbildung begonnen werden kann. Nach Bestehen dieser Prüfung ist auch die
Zulassung zum zweiten Teil der Ausbildung und zur psychoanalytischen bzw. tiefenpsychologisch
fundierten Krankenbehandlung unter Supervision erreicht. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Zulassung. Ablehnungsbescheide können auf Wunsch mit dem
Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses besprochen werden.
(4) Die Ausbildung wird in der Regel zu
Beginn des Wintersemesters im September
aufgenommen.
§4
Ausbildungsberatung und Fachberatung
(1) Zu Beginn jedes ersten Semesters findet
eine Einführung in die Ausbildung statt, die über die Organisation, die Inhalte
und die Anforderungen der Ausbildung sowie über Tätigkeitsfelder von Psychotherapeuten
informiert.
(2) Das Institut für Psychotherapie und
Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. sichert dem Ausbildungsteilnehmer per
Ausbildungsvertrag eine Ausbildung aus einer Hand zu. Ein persönlicher
Betreuer, der als Lehrkraft am Institut tätig ist, wird dem
Ausbildungsteilnehmer zu Beginn seiner Ausbildung zugeteilt. Er begleitet den
Ausbildungsteilnehmer während seiner gesamten Ausbildungszeit.
(3) Während des Zeitraums der Praktischen
Tätigkeit kann ein Mitarbeiter der Praktikumsstätte mit einer abgeschlossenen
psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung die Betreuung vor Ort übernehmen.
Die psychiatrische Fachbetreuung erfolgt durch den Weiterbildungsleiter für
Psychiatrie vor Ort.
§5
Ziel und Aufbau der Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Psychologischen
Psychotherapeuten erfolgt am Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse
Mecklenburg-Vorpommern e.V. auf der Grundlage von Ausbildungsplänen und
erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in
wissenschaftlich anerkannten Verfahren sowie auf die vertiefte Ausbildung in
psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische bzw. tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie). Sie wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchgeführt.
(2) Die Ausbildung vermittelt den
Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten, die erforderlich sind, um
1. in Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie
indiziert ist, und
2. bei der Therapie psychischer Ursachen,
Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung
der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage
des Patienten,
auf den wissenschaftlichen, geistigen und
ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig
handeln zu können (Ausbildungsziel).
(3) Die Ausbildung umfaßt mindestens 4200
Stunden und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§6), einer theoretischen
Ausbildung (§8), einer praktischen Krankenbehandlung unter Supervision (§7)
sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflektion
eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§9). Sie schließt mit Bestehen der
staatlichen Prüfung ab.
(4) Der Ausbildungsteilnehmer ist
verpflichtet, ein ihm von der Ausbildungsstätte übergebenes Studienbuch zu
führen, in dem alle Ausbildungsbestandteile dokumentiert werden. Das Institut
für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. führt darüber
hinaus Anwesenheitslisten für die einzelnen Lehrveranstaltungen und
Ausbildungsmodule, die in der Ausbildungsstätte aufbewahrt werden.
(5)
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz (3) wird durch eine von der
Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2
PsychTh-AprV nachgewiesen.
§6
Die
praktische Tätigkeit
(1) Die praktische Tätigkeit nach §2 PsychTh-APrV dient dem Erwerb praktischer
Erfahrungen in der psychotherapeutischen Behandlung von Störungen mit
Krankheitswert sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen
Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie wird unter fachkundiger Aufsicht in
Einrichtungen durchgeführt, die den Vorschriften des Psychotherapeutengesetzes
entsprechen und die durch Kooperationsverträge mit dem Institut für Psychotherapie
und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. verbunden sind. Die praktische Tätigkeit
umfaßt 1800 Stunden und wird in Abschnitten von mindestens drei Monaten abgeleistet.
(2) Die vor Aufnahme der Ausbildung bereits
absolvierte praktische Tätigkeit eines Ausbildungsteilnehmers in Einrichtungen,
die den genannten Vorschriften entsprechen, kann als Vorleistung auf die
Stundenzahl angerechnet werden.
(3) Mindestens 1200 Stunden sind an einer
psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen
Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie
zugelassen ist, abzuleisten. Mindestens 600 Stunden sind an einer von einem
Sozialversicherungsträger zugelassenen psychotherapeutischen oder
psychosomatischen Versorgungseinrichtung oder in der Praxis eines
Psychologischen Psychotherapeuten bzw. eines Arztes mit einer Weiterbildung in
Psychotherapie zu erbringen.
(4) Während der praktischen Tätigkeit in der
psychiatrischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und
Therapie von mindestens 30 Patienten mit unterschiedlichen psychiatrischen
Erkrankungen beteiligt. Bei mindestens vier dieser Patienten werden die Familie
oder andere Sozialpartner des Kranken in das Behandlungskonzept einbezogen. Die
Patientenbehandlungen sind fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu
dokumentieren.
(5) Die Betreuung des Ausbildungsteilnehmers
im Praktikum erfolgt gemäß § 4 (3) dieser Ausbildungsordnung.
§7
Praktische
Ausbildung
(1) Die Praktische Ausbildung beginnt
frühestens im 3. Semester nach bestandener institutsinterne Zwischenprüfung,
dem Vorkolloquium, nach § 12 dieser Ausbildungsordnung.
(2) Der Ausbildungsausschuß erkennt dem
Ausbildungsteilnehmer den Status eines zur Kontrolltherapie (eigenständige
Therapie unter Supervision) zugelassenen Ausbildungskandidaten zu,
- wenn der Ausbildungsteilnehmer, der den
Fachkundenachweis "Analytische Psychotherapie" anstrebt, mit der
Selbsterfahrung nach der Zulassung zur Ausbildung innerhalb von 8 Wochen begonnen
hat, bzw. wenn, sofern der Fachkundenachweis "tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie" angestrebt wird, er die Hälfte der dafür
mindestens geforderten Selbsterfahrungsstunden nachweisen kann,
- wenn er außerdem 10 supervidierte
Erstinterviews nachweisen kann,
- zudem regelmäßig an den angebotenen
theoretischen Lehrveranstaltungen teilgenommen hat und damit mindestens 200
Stunden theoretischer Ausbildung nachweisen kann,
- und in einer institutsinternen
Zwischenprüfung (Vorkolloquium) sein Verständnis für die Grundlagen der
Psychotherapie, insbesondere der tiefenpsychologisch fundierten und psychoanalytischen
Behandlungsmethoden gezeigt hat.
(3) Inhalt der praktischen Ausbildung ist
die tiefenpsychologisch fundierte bzw. analytische Krankenbehandlung unter
Anleitung dazu ermächtigter Lehrkräfte des Institutes für Psychotherapie und
Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. An Kurzzeittherapien sind insgesamt
mindestens 120 Behandlungsstunden, an Langzeittherapien für den
Fachkundenachweis für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie mindestens
480 und für den Fachkundenachweis für Analytische Psychotherapie mindestens 580
Behandlungsstunden unter Supervision erforderlich. Die Zuweisung der Patienten
erfolgt im Rahmen der Ermächtigung der Institutsambulanz. Die Supervisionen der
Therapien sind in Einzel- und Gruppensupervisionen nach jeder 4.
Behandlungsstunde durchzuführen und betragen 50 Minuten pro Fall. Von
mindestens 150 bzw. 175 Supervisionsstunden müssen mindestens 50 als
Einzelsupervisionsstunden stattfinden. Insgesamt müssen an der Ausbildung eines
Kandidaten mindestens drei Supervisoren des Institutes beteiligt sein. Der
Wechsel eines Supervisors innerhalb eines Behandlungsfalles ist nur in
zwingenden Ausnahmefällen (z.B. Ausscheiden des Supervisors) möglich und bedarf
dann der Zustimmung durch den Ausbildungsausschuß. Von sechs Behandlungen sind
anonymisierte schriftliche Darstellungen des Verlaufs unter Berücksichtigung
von Diagnostik, Indikationsstellung und Ergebnisevaluation anzufertigen und mit
einer Bewertung durch den jeweiligen Supervisor dem Ausbildungsausschuß als
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses dieses Ausbildungsteils vorzulegen.
§8
Theoretische Ausbildung und Lehrveranstaltungen
(1) In den theoretischen Lehrveranstaltungen
werden dem Ausbildungsteilnehmer die Grundlagen und der gegenwärtige
Erkenntnisstand der wissenschaftlichen Psychotherapie, insbesondere der
psychoanalytisch begründeten Verfahren vermittelt. Die Lehrveranstaltungen
verteilen sich auf fünf Jahre und
umfassen mindestens 600 Stunden in der Fachkunde für Tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie und 700 Stunden in der Fachkunde für Analytische
Psychotherapie.
(2) Die mindestens 600 bzw. 700 Stunden der
theoretischen Ausbildung werden in Form von Vorlesungen, Seminaren und in Form
von Übungen vermittelt. Die Vorlesungen dienen der Vermittlung eines Überblicks
über die zu vermittelnden Lehrinhalte. Im Hinblick auf die künftige psychotherapeutische
Tätigkeit vermitteln sie vor allem Grundkenntnisse und bieten eine Orientierung
für nachfolgende, enger spezialisierte Lehrangebote, ohne daß eigenständige
Studienleistungen nachgewiesen werden. Seminare dienen der exemplarischen
Einarbeitung in Theorie und Methoden und setzen eine aktive Mitarbeit an der
Erarbeitung des Stoffes, z.B. auch in Form von Referaten über ein Teilthema,
voraus. Übungen und Praktika dienen dem Erwerb methodischer Fertigkeiten, die
hier vermittelt und geübt werden. Der größte Teil von Übungen wird in Form von
technisch-kasuistischen Seminaren durchgeführt. Technisch-kasuistische Seminare
sind Übungen mit Fallvorstellung, die anwendungsbezogenen Fragestellungen sowie
dem Training diagnostischer bzw. therapeutischer Interventionen dienen. Ebenfalls
als Übungen zählen die sogenannten Erstinterviewpraktika (auch Anamnesepraktika
genannt). Sie dienen dem Training der psychoanalytisch begründeten Erstuntersuchung
des Patienten.
(3) Vom Beginn der theoretischen Ausbildung
bis zum Vorkolloquium nimmt der Ausbildungsteilnehmer an den angebotenen Erstinterviewpraktika (über mindestens zwei
Semester) teil. Er erwirbt dabei die Fähigkeit zur psychoanalytisch begründeten
Erstuntersuchung (Diagnostik, Indikationsstellung, Behandlungsplanung). Bis zum
Vorkolloquium werden mindestens 10 Erstinterviews mit einem Supervisor
besprochen und im Erstinterviewpraktikum mit schriftlicher Ausarbeitung vorgestellt.
(4) Das theoretische Lehrangebot ist in der
Fachkunde für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in einen 200 Stunden
umfassenden Teil "Grundkurs" sowie in einen 400 Stunden umfassenden
Teil "Hauptkurs" gegliedert. In der Fachkunde für Analytische
Psychotherapie betragen sind dies 220 bzw. 480 Stunden.
§9
Selbsterfahrung
(1) Für den Fachkundenachweis
"Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" sind mindestens 120
Stunden Einzelselbsterfahrung erforderlich, die in der Regel mit ein bis zwei
Sitzungen wöchentlich bei ein und dem selben Selbsterfahrungsleiter vermittelt
werden.
(2) Für den Fachkundenachweis
"Analytische Psychotherapie" umfaßt die Selbsterfahrung mindestens
300 Einzelsitzungen. Sie wird in Einzelsitzungen von jeweils 50 Minuten
vermittelt und muß kontinuierlich bei ein und dem selben Selbsterfahrungsleiter
mit drei Sitzungen pro Woche erfolgen und innerhalb von 8 Wochen nach Zulassung
zur Ausbildung beginnen.
(3) Im Rahmen der über die Mindestsätze
hinaus frei verfügbaren Stunden kann der Ausbildungsteilnehmer zusätzlich an
einer Gruppenselbsterfahrung teilnehmen. Gruppenselbsterfahrungsstunden können
die erforderlichen Einzelselbsterfahrungsstunden aber nicht ersetzen. Der
Selbsterfahrungsleiter der Gruppe darf nicht identisch mit dem
Einzelselbsterfahrungsleiter sein.
(4) Der Ausbildungsteilnehmer wählt sich
seinen Selbsterfahrungsleiter aus dem Kreise der dazu ermächtigten Lehrkräfte
des Institutes aus.
(5) Das Erreichen der Mindestzahl an
erforderlichen Selbsterfahrungsstunden wird dem Ausbildungsteilnehmer auf
Anfrage durch den Selbsterfahrungsleiter schriftlich bestätigt. Eine inhaltliche
Bewertung der Selbsterfahrung findet nicht statt. Die Teilnehmer reichen die
schriftliche Bestätigung dem Ausbildungsausschuß zusammen mit den übrigen
Bewerbungsunterlagen zur Zulassung zum Vorkolloquium ein.
§ 10
Über
die Mindeststundensätze hinaus verfügbare Stunden
(1) Entsprechend der folgenden Übersicht
verbleiben nach Absolvieren der Mindeststundenzahlen der einzelnen
Ausbildungsteile in den jeweiligen Fachkundenachweisen 525 bzw. 930 Stunden zur
persönlichen Schwerpunktsetzung.
|
|
Ausbildungsabschnitt |
Tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie |
Analytische
Psychotherapie |
|
§ 6 |
Praktische Tätigkeit |
1800 |
1800 |
|
§ 7 |
Praktische Ausbildung (Therapiestunden) |
600 |
700 |
|
|
Supervision |
150 |
175 |
|
§ 8 |
Theoretische Ausbildung |
600 |
700 |
|
§ 9 |
Selbsterfahrung |
120 |
300 |
|
§ 10 |
Persönliche Schwerpunktsetzung |
930 |
525 |
|
|
Summe |
4200 |
4200 |
(2) Der Ausbildungsteilnehmer berät nach
Beginn der Praktischen Ausbildung mit seinem Ausbildungsleiter und seinen
Supervisoren, welche individuellen Interessen oder Defizite ihm im Hinblick auf
eine künftig eigenverantwortliche psychotherapeutische Tätigkeit im Verlaufe
seiner Ausbildung deutlich werden. Er leitet daraus die Entscheidung ab, in
welchen Ausbildungsteilen er über die Mindestzahlen hinausgehende Stunden
absolviert.
(3) Die Stunden zur persönlichen
Schwerpunktsetzung dienen ausschließlich der individuell unterschiedlich
notwendigen Verbesserung der Kompetenz innerhalb des jeweiligen Fachkundenachweises.
Werden beide Fachkundenachweise angestrebt, so sind die Differenzen in den
Mindeststundennachweisen der jeweiligen Ausbildungsabschnitte zusätzlich nachzuweisen.
§ 11
Fehlzeiten
(1) Die Ausbildung
dauert mindestens fünf Jahre und findet berufsbegleitend statt, sie umfasst mindestens
4200 Stunden. Die Ausbildung verlängert sich, sofern eine Anrechnung von
Unterbrechungen nach § 6 PsychTh-AprV von der zuständigen Behörde abgelehnt
wird. Sie verlängert sich ferner, wenn infolge eines vom/von der
Ausbildungsteilnehmer/in zu vertretenden Umstandes eine Verlängerung
erforderlich wird. Soweit eine Verlängerung auf Umstände zurückzuführen ist,
die die Ausbildungsstätte zu vertreten hat, kann die Semestergebühr auf Antrag
ermäßigt werden oder ganz entfallen.
(2) Wird einer Studienunterbrechung nicht zugestimmt oder stellt ein Ausbildungsteilnehmer
primär einen Antrag auf Anerkennung von „Ersatzveranstaltungen“, so gelten folgende Regeln:
-
Ersatzveranstaltungen
betreffen ausschließlich Vorlesungen und Seminare. Alle seminaristischen
Übungen, also Veranstaltungen, in denen Fälle der Teilnehmer behandelt werden,
werden nach Therapie- und Supervisionsnotwendigkeiten des jeweiligen Falles entschieden
und führen in der Regel zu zeitlichen Verschiebungen.
-
Ersatzveranstaltungen
außerhalb des IPPMV sind nur unter der Voraussetzung zulässig, daß sie vorher
beim Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses beantragt und durch den Ausbildungsausschuß
bestätigt worden sind und daß diese den Anforderungen des IPPMV entsprechen.
-
Ersatzveranstaltungen
können mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Weiterbildungsleiters
innerhalb des IPPMV zusätzlich zu den laufenden Semesterplänen organisiert
werden und auf Literaturstudien beruhen, wenn der beantragende Teilnehmer diese
mit einem wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen fakultativer
Institutsveranstaltungen abschließt.
-
Selbsterfahrung
kann aus zwingenden Gründen formal zeitweilig ausgesetzt, nicht aber wirklich
unterbrochen werden. Einzelheiten dazu regeln Selbsterfahrungsleiter und
-teilnehmer unter sich. Die Vorlage der notwendigen Bescheinigung zum Vorkolloquium
oder zur institutsinternen Abschlußprüfung bleibt davon unberührt.
-
Im Falle
von Fehlzeiten über die anrechenbaren nach § 6 PsychThA-PrV hinaus in der
Praktischen Tätigkeit sowie in der Praktischen Ausbildung sind die Voraussetzungen
zur Zulassung zu den institutsinternen Prüfungen nicht gegeben. Sind diese drei
Jahre nach Zulassung zur Ausbildung noch immer nicht für die das Vorkolloquium
und sieben Jahre danach nicht für die institutsinterne Abschlußprüfung gegeben,
entscheidet der Weiterbildungsausschuß auf Antrag durch den jeweiligen
Weiterbildungsleiter über den weiteren Fortgang.
§ 12
Prüfungen
Die Ausbildung endet mit der gesetzlich
vorgeschriebenen Staatlichen Prüfung. Näheres hierzu und zu den
institutsinternen Prüfungen ist in der Prüfungsordnung des Institutes für
Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. geregelt.