Ausbildungsordnung
für den berufsbegleitenden Ausbildungsgang zum Psychologischen
Psychotherapeuten am Institut für
Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. (IPPMV)
Das Institut für Psychotherapie und
Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. erläßt auf der Grundlage der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom
18. Dezember 1998 und des Gesetzes über den Beruf des Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998
folgende Ausbildungsordnung für den berufsbegleitenden Ausbildungsgang zum
Psychologischen Psychotherapeuten in der Vertiefungsrichtung "Psychoanalytisch
begründete Verfahren". In der Vertiefungsrichtung "Psychoanalytisch
begründete Verfahren" können am Institut die Fachkundenachweise
"Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" oder "Analytische
Psychotherapie" erworben werden. Der Vorstand und der Ausbildungsausschuß
des Institutes für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V.
haben auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 29.10.2003 diese Ausbildungsordnung zur
Vorlage beim Sozialministerium und beim Landesprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern
beschlossen.
§1
Geltungsbereich
Auf der Grundlage der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (PsychTh-AprV) regelt diese Ausbildungsordnung
Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Ausbildungsgang zum Psychologischen Psychotherapeuten.
Der Ausbildungsgang endet mit der staatlichen Prüfung als Psychologischer
Psychotherapeut.
§2
Ausbildungsdauer
Das Lehrangebot des Institutes für
Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist so
organisiert, daß die Ausbildung in Teilzeitform (gemäß § 5 PsychThG)
in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit von 10 Semestern bzw.
5 Jahren abgeschlossen werden kann. Diese Regelausbildungszeit schließt die
Zeiten für die gesetzlich vorgeschriebene praktische Tätigkeit im
Gesundheitswesen und die staatliche Prüfung mit ein. Der Ausbildungsausschuß
des Institutes für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V.
führt spätestens bis zum Abschluß des 4. Semesters eine Zulassungsprüfung des
Ausbildungsteilnehmers zur Praktischen Ausbildung (Patientenbehandlung unter
Supervision) durch.
§3
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung und Bewerbungsverfahren
(1) Die Voraussetzungen für den
Zugang zur Ausbildung sind in § 5 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni
1998 bestimmt.
(2) Die persönliche Eignung für eine
Tätigkeit als Psychotherapeut in einem psychoanalytisch begründeten Verfahren
wird in drei Eignungsgesprächen festgestellt. In den Eignungsgesprächen wird
geprüft, ob der künftige Ausbildungsteilnehmer über eine ausreichende Fähigkeit
zur Selbstreflektion und Einfühlung sowie über eine
angemessene Berufsmotivation verfügt. Die Eignungsgespräche werden von
ermächtigten Selbsterfahrungsleitern des Institutes geführt.
(3) Anträge auf Zulassung zur
Ausbildung am Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern
e.V. sind an den Ausbildungsausschuß zu richten. An Hand eines ihm zugesandten
Formblattes leitet der Bewerber das Zulassungsverfahren ein und wählt sich aus
der Liste der Selbsterfahrungsleiter drei Interviewer für die
Bewerbungsgespräche aus. Auf Grund der formalen Voraussetzungen und der
Eignungsgespräche entscheidet dann der Ausbildungsausschuß über die Aufnahme
des Bewerbers. Das Ergebnis des Beschlusses wird dem Bewerber vom Vorsitzenden
des Ausbildungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung erfolgt
zunächst für den ersten Teil der Ausbildung bis zur institutsinternen
Zwischenprüfung (Vorkolloquium), die darüber entscheidet, ob mit der
Praktischen Ausbildung begonnen werden kann. Nach Bestehen dieser Prüfung ist
auch die Zulassung zum zweiten Teil der Ausbildung und zur psychoanalytischen
bzw. tiefenpsychologisch fundierten Krankenbehandlung unter Supervision
erreicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Ablehnungsbescheide
können auf Wunsch mit dem Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses besprochen
werden.
(4) Die Ausbildung wird in der Regel
zu Beginn des Wintersemesters im
September aufgenommen.
§4
Ausbildungsberatung und Fachberatung
(1) Zu Beginn jedes ersten Semesters
findet eine Einführung in die Ausbildung statt, die über die Organisation, die
Inhalte und die Anforderungen der Ausbildung sowie über Tätigkeitsfelder von
Psychotherapeuten informiert.
(2) Das Institut für Psychotherapie
und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. sichert dem Ausbildungsteilnehmer
per Ausbildungsvertrag eine Ausbildung aus einer Hand zu. Ein persönlicher
Betreuer, der als Lehrkraft am Institut tätig ist, wird dem
Ausbildungsteilnehmer zu Beginn seiner Ausbildung zugeteilt. Er begleitet den
Ausbildungsteilnehmer während seiner gesamten Ausbildungszeit.
(3) Während des Zeitraums der
Praktischen Tätigkeit kann ein Mitarbeiter der Praktikumsstätte
mit einer abgeschlossenen psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung die
Betreuung vor Ort übernehmen. Die psychiatrische Fachbetreuung erfolgt durch
den Weiterbildungsleiter für Psychiatrie vor Ort.
§5
Ziel und Aufbau der Ausbildung
(1) Die Ausbildung der
Psychologischen Psychotherapeuten erfolgt am Institut für Psychotherapie und
Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. auf der Grundlage von Ausbildungsplänen
und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in
wissenschaftlich anerkannten Verfahren sowie auf die vertiefte Ausbildung in
psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische bzw. tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie). Sie wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchgeführt.
(2) Die Ausbildung vermittelt den
Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten, die erforderlich sind, um
1. in Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie
indiziert ist, und
2. bei der Therapie psychischer
Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter
Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der
sozialen Lage des Patienten,
auf den wissenschaftlichen, geistigen
und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig
handeln zu können (Ausbildungsziel).
(3) Die Ausbildung umfaßt mindestens
4200 Stunden und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§6), einer
theoretischen Ausbildung (§8), einer praktischen Krankenbehandlung unter Supervision
(§7) sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflektion
eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§9). Sie schließt mit Bestehen der
staatlichen Prüfung ab.
(4) Der Ausbildungsteilnehmer ist
verpflichtet, ein ihm von der Ausbildungsstätte übergebenes Studienbuch zu
führen, in dem alle Ausbildungsbestandteile dokumentiert werden. Das Institut
für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. führt darüber
hinaus Anwesenheitslisten für die einzelnen Lehrveranstaltungen und
Ausbildungsmodule, die in der Ausbildungsstätte aufbewahrt werden.
(5)
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz (3) wird durch eine von der
Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 PsychTh-AprV nachgewiesen.
§6
Die praktische Tätigkeit
(1) Die praktische Tätigkeit nach
§2 PsychTh-APrV
dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der psychotherapeutischen
Behandlung von Störungen mit Krankheitswert sowie von Kenntnissen anderer
Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie wird unter
fachkundiger Aufsicht in Einrichtungen durchgeführt, die den Vorschriften des
Psychotherapeutengesetzes entsprechen und die durch Kooperationsverträge mit
dem Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V.
verbunden sind. Die praktische Tätigkeit umfaßt 1800 Stunden und wird in
Abschnitten von mindestens drei Monaten abgeleistet.
(2) Die vor Aufnahme der Ausbildung
bereits absolvierte praktische Tätigkeit eines Ausbildungsteilnehmers in
Einrichtungen, die den genannten Vorschriften entsprechen, kann als Vorleistung
auf die Stundenzahl angerechnet werden.
(3) Mindestens 1200 Stunden sind an
einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen
Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie
zugelassen ist, abzuleisten. Mindestens 600 Stunden sind an einer von einem
Sozialversicherungsträger zugelassenen psychotherapeutischen oder
psychosomatischen Versorgungseinrichtung oder in der Praxis eines
Psychologischen Psychotherapeuten bzw. eines Arztes mit einer Weiterbildung in
Psychotherapie zu erbringen.
(4) Während der praktischen Tätigkeit
in der psychiatrischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer an der
Diagnostik und Therapie von mindestens 30 Patienten mit unterschiedlichen
psychiatrischen Erkrankungen beteiligt. Bei mindestens vier dieser Patienten
werden die Familie oder andere Sozialpartner des Kranken in das Behandlungskonzept
einbezogen. Die Patientenbehandlungen sind fallbezogen und unter Angabe von
Umfang und Dauer zu dokumentieren.
(5) Die Betreuung des
Ausbildungsteilnehmers im Praktikum erfolgt gemäß § 4 (3) dieser Ausbildungsordnung.
§7
Praktische Ausbildung
(1) Die Praktische Ausbildung beginnt
frühestens im 3. Semester nach bestandener institutsinterne Zwischenprüfung,
dem Vorkolloquium, nach § 12 dieser Ausbildungsordnung.
(2) Der Ausbildungsausschuß erkennt
dem Ausbildungsteilnehmer den Status eines zur Kontrolltherapie (eigenständige
Therapie unter Supervision) zugelassenen Ausbildungskandidaten zu,
- wenn der Ausbildungsteilnehmer, der
den Fachkundenachweis "Analytische Psychotherapie" anstrebt, mit der
Selbsterfahrung nach der Zulassung zur Ausbildung innerhalb von 8 Wochen begonnen
hat, bzw. wenn, sofern der Fachkundenachweis "tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie" angestrebt wird, er die Hälfte der dafür
mindestens geforderten Selbsterfahrungsstunden nachweisen kann,
- wenn er außerdem 10 supervidierte
Erstinterviews nachweisen kann,
- zudem regelmäßig an den angebotenen
theoretischen Lehrveranstaltungen teilgenommen hat und damit mindestens 200
Stunden theoretischer Ausbildung nachweisen kann,
- und in einer institutsinternen
Zwischenprüfung (Vorkolloquium) sein Verständnis für die Grundlagen der
Psychotherapie, insbesondere der tiefenpsychologisch fundierten und psychoanalytischen
Behandlungsmethoden gezeigt hat.
(3) Inhalt der praktischen Ausbildung
ist die tiefenpsychologisch fundierte bzw. analytische Krankenbehandlung unter
Anleitung dazu ermächtigter Lehrkräfte des Institutes für Psychotherapie und
Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. An Kurzzeittherapien sind insgesamt
mindestens 120 Behandlungsstunden, an Langzeittherapien für den
Fachkundenachweis für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie mindestens
480 und für den Fachkundenachweis für Analytische Psychotherapie mindestens 580
Behandlungsstunden unter Supervision erforderlich. Die Zuweisung der Patienten
erfolgt im Rahmen der Ermächtigung der Institutsambulanz. Die Supervisionen der
Therapien sind in Einzel- und Gruppensupervisionen nach jeder 4.
Behandlungsstunde durchzuführen und betragen 50 Minuten pro Fall. Von
mindestens 150 bzw. 175 Supervisionsstunden müssen mindestens 50 als
Einzelsupervisionsstunden stattfinden. Insgesamt müssen an der Ausbildung eines
Kandidaten mindestens drei Supervisoren des Institutes beteiligt sein. Der
Wechsel eines Supervisors innerhalb eines
Behandlungsfalles ist nur in zwingenden Ausnahmefällen (z.B. Ausscheiden des Supervisors) möglich und bedarf dann der Zustimmung durch
den Ausbildungsausschuß. Von sechs Behandlungen sind anonymisierte schriftliche
Darstellungen des Verlaufs unter Berücksichtigung von Diagnostik, Indikationsstellung
und Ergebnisevaluation anzufertigen und mit einer Bewertung durch den
jeweiligen Supervisor dem Ausbildungsausschuß als Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses dieses Ausbildungsteils vorzulegen.
§8
Theoretische Ausbildung und Lehrveranstaltungen
(1) In den theoretischen
Lehrveranstaltungen werden dem Ausbildungsteilnehmer die Grundlagen und der
gegenwärtige Erkenntnisstand der wissenschaftlichen Psychotherapie, insbesondere
der psychoanalytisch begründeten Verfahren vermittelt. Die Lehrveranstaltungen
verteilen sich auf fünf Jahre und
umfassen mindestens 600 Stunden in der Fachkunde für Tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie und 700 Stunden in der Fachkunde für Analytische
Psychotherapie.
(2) Die mindestens 600 bzw. 700
Stunden der theoretischen Ausbildung werden in Form von Vorlesungen, Seminaren
und in Form von Übungen vermittelt. Die Vorlesungen dienen der Vermittlung
eines Überblicks über die zu vermittelnden Lehrinhalte. Im Hinblick auf die
künftige psychotherapeutische Tätigkeit vermitteln sie vor allem
Grundkenntnisse und bieten eine Orientierung für nachfolgende, enger
spezialisierte Lehrangebote, ohne daß eigenständige Studienleistungen nachgewiesen
werden. Seminare dienen der exemplarischen Einarbeitung in Theorie und Methoden
und setzen eine aktive Mitarbeit an der Erarbeitung des Stoffes, z.B. auch in
Form von Referaten über ein Teilthema, voraus. Übungen und Praktika dienen dem
Erwerb methodischer Fertigkeiten, die hier vermittelt und geübt werden. Der
größte Teil von Übungen wird in Form von technisch-kasuistischen Seminaren
durchgeführt. Technisch-kasuistische Seminare sind Übungen mit Fallvorstellung,
die anwendungsbezogenen Fragestellungen sowie dem Training diagnostischer bzw.
therapeutischer Interventionen dienen. Ebenfalls als Übungen zählen die
sogenannten Erstinterviewpraktika (auch Anamnesepraktika genannt). Sie dienen
dem Training der psychoanalytisch begründeten Erstuntersuchung des Patienten.
(3) Vom Beginn der theoretischen
Ausbildung bis zum Vorkolloquium nimmt der Ausbildungsteilnehmer an den
angebotenen Erstinterviewpraktika (über
mindestens zwei Semester) teil. Er erwirbt dabei die Fähigkeit zur
psychoanalytisch begründeten Erstuntersuchung (Diagnostik, Indikationsstellung,
Behandlungsplanung). Bis zum Vorkolloquium werden mindestens 10 Erstinterviews
mit einem Supervisor besprochen und im Erstinterviewpraktikum mit schriftlicher
Ausarbeitung vorgestellt.
(4) Das theoretische Lehrangebot ist
in der Fachkunde für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in einen 200
Stunden umfassenden Teil "Grundkurs" sowie in einen 400 Stunden umfassenden
Teil "Hauptkurs" gegliedert. In der Fachkunde für Analytische
Psychotherapie betragen sind dies 220 bzw. 480 Stunden.
§9
Selbsterfahrung
(1) Für den Fachkundenachweis
"Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" sind mindestens 120
Stunden Einzelselbsterfahrung erforderlich, die in der Regel mit ein bis zwei
Sitzungen wöchentlich bei ein und dem selben Selbsterfahrungsleiter vermittelt
werden.
(2) Für den Fachkundenachweis
"Analytische Psychotherapie" umfaßt die Selbsterfahrung mindestens
300 Einzelsitzungen. Sie wird in Einzelsitzungen von jeweils 50 Minuten
vermittelt und muß kontinuierlich bei ein und dem selben
Selbsterfahrungsleiter mit drei Sitzungen pro Woche erfolgen und innerhalb von
8 Wochen nach Zulassung zur Ausbildung beginnen.
(3) Im Rahmen der über die
Mindestsätze hinaus frei verfügbaren Stunden kann der Ausbildungsteilnehmer
zusätzlich an einer Gruppenselbsterfahrung teilnehmen. Gruppenselbsterfahrungsstunden
können die erforderlichen Einzelselbsterfahrungsstunden aber nicht ersetzen.
Der Selbsterfahrungsleiter der Gruppe darf nicht identisch mit dem
Einzelselbsterfahrungsleiter sein.
(4) Der Ausbildungsteilnehmer wählt
sich seinen Selbsterfahrungsleiter aus dem Kreise der dazu ermächtigten
Lehrkräfte des Institutes aus.
(5) Das Erreichen der Mindestzahl an
erforderlichen Selbsterfahrungsstunden wird dem Ausbildungsteilnehmer auf
Anfrage durch den Selbsterfahrungsleiter schriftlich bestätigt. Eine inhaltliche
Bewertung der Selbsterfahrung findet nicht statt. Die Teilnehmer reichen die
schriftliche Bestätigung dem Ausbildungsausschuß zusammen mit den übrigen
Bewerbungsunterlagen zur Zulassung zum Vorkolloquium ein.
§ 10
Über die Mindeststundensätze hinaus verfügbare Stunden
(1) Entsprechend der folgenden
Übersicht verbleiben nach Absolvieren der Mindeststundenzahlen der einzelnen
Ausbildungsteile in den jeweiligen Fachkundenachweisen 525 bzw. 930 Stunden zur
persönlichen Schwerpunktsetzung.
|
|
Ausbildungsabschnitt |
Tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie |
Analytische
Psychotherapie |
|
§ 6 |
Praktische Tätigkeit |
1800 |
1800 |
|
§ 7 |
Praktische Ausbildung (Therapiestunden) |
600 |
700 |
|
|
Supervision |
150 |
175 |
|
§ 8 |
Theoretische Ausbildung |
600 |
700 |
|
§ 9 |
Selbsterfahrung |
120 |
300 |
|
§ 10 |
Persönliche Schwerpunktsetzung |
930 |
525 |
|
|
Summe |
4200 |
4200 |
(2) Der Ausbildungsteilnehmer berät
nach Beginn der Praktischen Ausbildung mit seinem Ausbildungsleiter und seinen
Supervisoren, welche individuellen Interessen oder Defizite ihm im Hinblick auf
eine künftig eigenverantwortliche psychotherapeutische Tätigkeit im Verlaufe
seiner Ausbildung deutlich werden. Er leitet daraus die Entscheidung ab, in
welchen Ausbildungsteilen er über die Mindestzahlen hinausgehende Stunden
absolviert.
(3) Die Stunden zur persönlichen
Schwerpunktsetzung dienen ausschließlich der individuell unterschiedlich
notwendigen Verbesserung der Kompetenz innerhalb des jeweiligen Fachkundenachweises.
Werden beide Fachkundenachweise angestrebt, so sind die Differenzen in den
Mindeststundennachweisen der jeweiligen Ausbildungsabschnitte zusätzlich
nachzuweisen.
§ 11
Fehlzeiten
(1) Die Ausbildung dauert mindestens fünf Jahre und findet berufsbegleitend statt, sie umfasst mindestens 4200 Stunden. Die Ausbildung verlängert sich, sofern eine Anrechnung von Unterbrechungen nach § 6 PsychTh-AprV von der zuständigen Behörde abgelehnt wird. Sie verlängert sich ferner, wenn infolge eines vom/von der Ausbildungsteilnehmer/in zu vertretenden Umstandes eine Verlängerung erforderlich wird. Soweit eine Verlängerung auf Umstände zurückzuführen ist, die die Ausbildungsstätte zu vertreten hat, kann die Semestergebühr auf Antrag ermäßigt werden oder ganz entfallen.
(2) Wird einer Studienunterbrechung nicht zugestimmt oder stellt ein Ausbildungsteilnehmer
primär einen Antrag auf Anerkennung von „Ersatzveranstaltungen“, so gelten folgende Regeln:
-
Ersatzveranstaltungen
betreffen ausschließlich Vorlesungen und Seminare. Alle seminaristischen
Übungen, also Veranstaltungen, in denen Fälle der Teilnehmer behandelt werden,
werden nach Therapie- und Supervisionsnotwendigkeiten des jeweiligen Falles entschieden
und führen in der Regel zu zeitlichen Verschiebungen.
-
Ersatzveranstaltungen
außerhalb des IPPMV sind nur unter der Voraussetzung zulässig, daß sie vorher
beim Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses beantragt und durch den
Ausbildungsausschuß bestätigt worden sind und daß diese den Anforderungen des
IPPMV entsprechen.
-
Ersatzveranstaltungen
können mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Weiterbildungsleiters
innerhalb des IPPMV zusätzlich zu den laufenden Semesterplänen organisiert
werden und auf Literaturstudien beruhen, wenn der beantragende Teilnehmer diese
mit einem wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen fakultativer Institutsveranstaltungen
abschließt.
-
Selbsterfahrung
kann aus zwingenden Gründen formal zeitweilig ausgesetzt, nicht aber wirklich
unterbrochen werden. Einzelheiten dazu regeln Selbsterfahrungsleiter und
-teilnehmer unter sich. Die Vorlage der notwendigen Bescheinigung zum Vorkolloquium
oder zur institutsinternen Abschlußprüfung bleibt davon unberührt.
-
Im
Falle von Fehlzeiten über die anrechenbaren nach § 6 PsychThA-PrV
hinaus in der Praktischen Tätigkeit sowie in der Praktischen Ausbildung sind
die Voraussetzungen zur Zulassung zu den institutsinternen Prüfungen nicht
gegeben. Sind diese drei Jahre nach Zulassung zur Ausbildung noch immer nicht
für die das Vorkolloquium und sieben Jahre danach nicht für die
institutsinterne Abschlußprüfung gegeben, entscheidet der Weiterbildungsausschuß
auf Antrag durch den jeweiligen Weiterbildungsleiter über den weiteren Fortgang.
§ 12
Prüfungen
Die Ausbildung endet mit der gesetzlich vorgeschriebenen Staatlichen Prüfung. Näheres hierzu und zu den institutsinternen Prüfungen ist in der Prüfungsordnung des Institutes für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. geregelt.