Ausbildungsvertrag
zwischen
dm Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. (IPPMV), vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Prof. Dr. rer. medic. H.-J. Hannich
(kurz: Ausbildungsstätte)
und
Herrn / Frau .......................................................................................
geb. am .................................... in ....................................................
Grundberuf: ................................................
(kurz: Ausbildungsteilnehmer/in)
1.
Ausbildungsvoraussetzungen
1.1. Ausbildungsstätte und Ausbildungsteilnehmer/in verpflichten einander, daß die Ausbildungsstätte eine qualifizierte und der Praxis angemessene Ausbildung vermittelt, der/die Ausbildungsteilnehmer/in sich nach besten Kräften um die Erreichung der Ausbildungsziele bemüht. Sie sind sich einig, daß die persönliche Eignung des/der Ausbildungsteilnehmer/in die Grundlage psychotherapeutischer Tätigkeit bildet.
1.2. Dem/der Ausbildungsteilnehmer/in sind die rechtlichen Grundlagen seiner Ausbildung bekannt, insbesondere das „Psychotherapeutengesetz“ (PsychThG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) sowie die von ihm/ihr als verbindlich anerkannte, jeweils aktuelle Fassung der Ausbildung- und Prüfungsordnung der Ausbildungsstätte. Ausbildungsstätte und Ausbildungsteilnehmer/in haben sich vor Abschluß dieser Vereinbarung vergewissert, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2b) – d) PsychThG von dem/der Ausbildungsteilnehmer/in erfüllt werden; er/sie hat ein Studium der ............................................... mit Abschlußprüfung an einer anerkannten Hochschule absolviert.
1.3. Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausbildung in der Ausbildungsstätte ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung einer psychiatrischen klinischen Einrichtung darüber, daß der/die Ausbildungsteilnehmer/in dort die praktische Tätigkeit nach § 2 PsychTh-AprV im Umfang von 1200 Stunden durchführen kann. Dabei kommen solche Einrichtungen in Betracht, in denen a) das übliche Spektrum psychiatrischer Krankheitsbilder behandelt wird und die über die volle Weiterbildungsbefugnis für Psychiatrie und Psychotherapie (BLÄK) verfügen, in denen b) das übliche Spektrum psychiatrischer Krankheitsbilder behandelt wird und die von der Anerkennungsbehörde als gleichwertig anerkannt wurden und in denen c) nicht das übliche Spektrum psychiatrischer Krankheitsbilder behandelt wird, aber psychiatrische Krankheitsbilder behandelt werden und für die fachkundige Anleitung und Aufsicht ein Facharzt für Psychiatrie mit Weiterbildungsbefugnis für das ärztliche Weiterbildungsgebiet „Psychiatrie und Psychotherapie“ (600 Stunden; BLÄK) zur Verfügung steht. In de letztgenannten klinischen Einrichtungen können maximal 600 Stunden absolviert werden. Von der Ausbildungsstätte werden durch Kooperationsverträge mit geeigneten psychiatrischen klinischen Einrichtungen Praktikumsplätze für die praktische Tätigkeit vorgehalten. Die Bewerbung bei der jeweiligen Einrichtung erfolgt selbständig durch den/die Teilnehmer/in.
1.4. Gegenstand dieses Vertrages sind auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Gebührenordnung der Ausbildungsstätte in der Fassung, in der sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden. Änderungen der Ausbildungsverordnung und der Gebührenordnung, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen, werden in geeigneter Form dem/der Ausbildungsteilnehmer/in zugänglich gemacht (öffentlicher Anschlag in der Ausbildungsstätte, Anschreiben usw.) und werden mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme ebenfalls Gegenstand dieses Vertrages.
1.5. Das Berufsbildungsgesetz (BbiG) findet entsprechend § 7 PsychThG keine Anwendung auf diesen Ausbildungsvertrag.
2. Ziele, Dauer und Verlängerung der
Ausbildung
.
2.1 Die Ausbildungsstätte und der/die Ausbildungsteilnehmer/in vereinbaren die Ausrichtung der Ausbildung auf folgende Ziele
[ ] Fachkundeabschluß: Analytische Psychotherapie*
[ ] Fachkundeabschluß: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie*
2.1.1. Vorbereitung auf die staatliche Abschlußprüfung zum Erwerb der Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut/in nach § 2 PsychThG und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV).
1.1.2. Erwerb der Fachkunde für analytische und/oder Erwerb der Fachkunde für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach § 7 der „Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapievereinbarung)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.1.3. Qualifizierter Abschluß als Psychoanalytiker/in nach den Grundanforderungen der „Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.“ (DGPT) bei Fachkundeabschluß Analytische Psychotherapie.
2.2. Die Ausbildung dauert mindestens fünf Jahre und findet berufsbegleitend statt, sie umfaßt mindestens 4200 Stunden. Die Ausbildung verlängert sich, sofern eine Anrechnung von Unterbrechungen nach § 6 PsychTh-AprV von der zuständigen Behörde abgelehnt wird. Sie verlängert sich ferner, wenn infolge eines von/vom der Ausbildungsteilnehmer/in zu vertretenden Umstandes eine Verlängerung erforderlich wird. Soweit eine Verlängerung auf Umstände zurückzuführen ist, die die Ausbildungsstätte zu vertreten hat, kann die Semestergebühr auf Antrag ermäßigt werden oder ganz entfallen.
2.3. Eine Veräderung der Ausrichtung der Ausbildung kann nur in beiderseitiger Absprache erfolgen.
*Zutreffendes ist anzukreuzen
3. Pflichten der Ausbildungsstätte;
Ausbildungsabschnitte
3.1. Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich, die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu erhalten, damit die Ausbildungsziele nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung im Rahmen der mindestens 5jährigen berufsbegleitenden Ausbildung erreichbar sind. Dies kann auch durch Kooperation mit Dritten geschehen.
3.2. Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich insbesondere, es zu ermöglichen, die im Rahmen der theoretischen Ausbildung geforderten Lehrveranstaltungen in der im PsychThG bei Teilausbildung vorgesehenen Mindestausbildungszeit von fünf Jahren absolvieren zu können.
3.3. Die Ausbildung gliedert sich in vier Abschnitte:
- der praktischen Tätigkeit (§ 2 PsychTh-AprV)
- der theoretischen Ausbildung (§ 3 PsychTh-AprV)
- der praktischen Ausbildung (§ 4 PsychTh-AprV) und
- der Selbsterfahrung (§ 5 PsychTh-AprV).
4. Pflichten des Ausbildungsteilnehmers
Der/die Ausbildungsteilnehmer/in verpflichtet sich,
4.1. diese Ausbildungsvereinbarung einzuhalten,
4.2. die Ausbildung gewissenhaft und zielstrebig zu betreiben,
4.3. Patienten nur unter den von der Institutsambulanz vorgesehenen Bedingungen und unter fortlaufender Supervision zu behandeln,
4.4. zur Verschwiegenheit über alle persönlichen, sachbezogenen und patientenbezogenen Verhältnisse, die ihm/ihr im Rahmen der Ausbildung bekannt werden (§ 203 StGB). Dies gilt insbesondere für Mitteilungen von Patienten im Rahmen von praktischer Tätigkeit, Anamnesen- und Therapiepraktika aber auch für Mitteilungen von Ausbildungskollegen z.B. in Verbindung mit der Gruppenselbsterfahrung. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann (z.B. auch gegenüber Familienangehörigen und anderen Ausbildungsteilnehmern); sie bleibt auch nach Beendigung der Ausbildung bestehen. Der/die Ausbildungsteilnehmer/in verpflichtet sich überdies, Material von Falldarstellungen und anderen Berichten nicht außerhalb der Ausbildungsstätte zu verwenden.
4.5. zur fristgerechten Zahlung der Ausbildungskosten (Semestergebühren), etwaiger zusätzlicher Gebühren für Sonderseminare (fakultative Seminare) sowie der Prüfungsgebühren. Die Gebührenordnung der Ausbildungsstätte wird durch den Vorstand der Ausbildungsstätte festgesetzt und der/die Ausbildungsteilnehmer/in erkennt die jeweilige Fassung als verbindlich an (vgl. Ziffer 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung). Die Semestergebühren werden jeweils halbjährlich zwei Wochen vor Semesterbeginn fällig. Kommt der/die Ausbildungsteilnehmer/in mit einer (Teil-)Zahlung mehr als zwei Monate in Verzug, so kann der Vorstand der Ausbildungsstätte nach erfolgloser schriftlicher Mahnung und einer weiteren schriftlichen Androhung das Ruhen der Ausbildung oder den Ausschluß der/des Ausbildungsteilnehmer/in beschließen; Ziffer 6 Abs. 4 dieses Ausbildungsvertrages findet Anwendung.
4.6. soweit die praktische Tätigkeit in Einrichtungen vermittelt wird, mit denen die Ausbildungsstätte Kooperationsverträge abgeschlossen hat, diese dort zu absolvieren. Haftungsansprüche gegen die Ausbildungsstätte sind ausgeschlossen, wenn eine Einrichtung die Aufnahme des/der Ausbildungsteilnehmers/in ablehnt. Die Ausbildungsstätte wird sich in einem solchen Fall bemühen, eine anderweitige Aufnahme in einer geeigneten Einrichtung zu vermitteln.
4.7. die Selbsterfahrung bzw. Supervisionen ausschließlich bei den Selbsterfahrungsleitern und Supervisoren, mit denen die Ausbildungsstätte entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, abzuleisten.
4.8. vor Abschluß der Ausbildung keine Krankenbehandlung mit den gelehrten Verfahren ohne Genehmigung und Supervision durchzuführen.
Der/die Ausbildungsteilnehmer/in ist verpflichtet, entsprechend der Ausbildungsordnung eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
5. Abschnittsweise Zulassung, Kündigung und
vorzeitige Beendigung der Ausbildung
5.1. Die Zulassung zur Ausbildung gilt zunächst nur für den theoretischen Teil der Ausbildung. Die Diagnostik und Behandlung von Patienten unter Supervision bedarf einer besonderen Genehmigung durch den Ausbildungsausschuß. Sie hat schriftlich zu erfolgen und ihr Empfang sind von dem/der Ausbildungsteilnehmer/in und vom Ausbildungsleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
5.2. Der Ausbildungsausschuß kann dem/der Ausbildungsteilnehmer/in Empfehlungen zum Fortgang seiner/ihrer Ausbildung geben. Wenn den Verantwortlichen für die Ausbildung erkennbar wird, daß der/die Ausbildungsteilnehmer/in die in Ziffer 2 dieser Vereinbarung genannten Ziele voraussichtlich nicht erreichen kann, so wird ihm/ihr dies mitgeteilt.
5.3. Der Ausbildungsvertrag ist von beiden Seiten jeweils zum Semesterende kündbar. Vor einer beabsichtigten Kündigung seitens der Ausbildungsstätte ist der/die Ausbildungsteilnehmer/in zu hören und es sind gemeinsam Wege zu suchen, die Kündigung abzuwenden. Die Kündigung muß schriftlich und unter Angabe von Gründen erfolgen.
6. Datenschutz
Die Ausbildungsstätte arbeitet mit EDV, personenbezogene und sonstige ausbildungsrelevante Daten des/der Ausbildungsteilnehmers/in werden gespeichert (§§ 233 Abs. 1, 44 Abs. 1 Ziffer 3 Bundesdatenschutzgesetz BDSG). Er/Sie hat gem. §§ 6, 19 BDSG i.V. mit dem Datenschutzgesetz des Landes, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet, ein Recht auf Auskunft über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, auf Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie ein Anrecht auf Auskunft über den Zweck der Speicherung und auf Mitteilung, ob, und wenn ja, an welche Personen oder Stellen die Daten regelmäßig übermittelt werden.
7. Salvatorische
Klausel
Einzelne möglicherweise unwirksame Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen nicht.
8.
Ausfertigung dieses Ausbildungsvertrages
Die Geschäftsstelle der Ausbildungsstätte und der/die Ausbildungsteilnehmer/in erhalten je eine Ausfertigung dieses Vertrages, ferner erhält der/die Ausbildungsteilnehmer/in ein Exemplar der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-AprV), eines der jeweils geltenden Ausbildungsordnung, der Prüfungsordnung und eines der Gebührenordnung der Ausbildungsstätte. Mit seiner Unterschrift bestätigt der/die Ausbildungsteilnehmer/in den Erhalt.
9.
Inkrafttreten des Vertrages
Der Vertrag tritt am ................... in Kraft.
....................., den ......................... ........................, den .........................
............................................... ................................................
Ausbildungsstätte Ausbildungsteilnehmer/in
Weiterbildungsvertrag
zwischen
dem Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Mecklenburg-Vorpommern e.V. (IPPMV), vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Prof. Dr. Hans-Joachim Hannich
(kurz Weiterbildungsstätte)
und
Herrn / Frau ..............................................................
geb. am .................. in......................................
Grundberuf ..................................................
(kurz Weiterbildungsteilnehmer/in)
1. Weiterbildungsvoraussetzungen
1.1.
Weiterbildungsstätte und Weiterbildungsteilnehmer/in verpflichten einander, daß die Weiterbildungsstätte eine qualifizierte, der Praxis angemessene Weiterbildung vermittelt und der/die Weiterbildungsteilnehmer/in sich nach besten Kräften um die Erreichung der Weiterbildungsziele bemüht. Sie sind sich einig, daß die persönliche Eignung des/der Weiterbildungsteilnehmers/in die Grundlage psychotherapeutischer Tätigkeit bildet.
1.2.
Dem/der Weiterbildungsteilnehmer/in sind die rechtlichen Grundlagen seiner /ihrer Weiterbildung bekannt, insbesondere Anlage 1 der Psychotherapievereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzendverbänden der Krankenkassen sowie die von ihm/ihr als verbindlich anerkannte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gültige der Weiterbildungsordnung des IPPMV, darüber hinaus die Richtlinien folgender Gesellschaften und Körperschaften
- Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (Verträge zur kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung)
- Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsordnung)
Weiterbildungsstätte und Weiterbildungsteilnehmer/in haben sich vor Abschluß dieses Vertrages vergewissert, daß die Zulassungsvoraussetzungen zur Weiterbildung erfüllt sind. Der/die Weiterbildungsteilnehmer/in weist eine erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin nach bzw. die Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut/in.
1.3.
Ärzte ohne psychiatrische Fachausbildung müssen als Voraussetzung für den Abschluß ihrer Weiterbildung außerdem psychiatrische Kenntnisse und eine einjährige klinisch-psychiatrische Erfahrung entsprechend der aktuell gültigen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern nachweisen.
1.4.
Gegenstand dieses Vertrages sind auch die Weiterbildungs- und Gebührenordnung der Weiterbildungsstätte in der Fassung, in der sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden. Änderungen der Weiterbildungs- und/oder Gebührenordnung, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen, werden in geeigneter Form dem/der Weiterbildungsteilnehmer/in zugänglich gemacht (öffentlicher Anschlag in der Weiterbildungsstätte, Anschreiben usw.) und werden mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme ebenfalls Gegenstand dieses Vertrages.
2. Ziele, Dauer und Verlängerung der Weiterbildung
2.1.
Die Weiterbildungsstätte und der/die Weiterbildungsteilnehmer/in vereinbaren die Ausrichtung der Weiterbildung auf folgende Ziele
- Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse für Ärzte bzw. Erwerb der Fachkunde Analytische Psychotherapie für bereits approbierte Psychologische Psychotherapeuten nach § 7 der „Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung“ (Psychotherapievereinbarung) in ihrer jeweils gültigen Fassung
- qualifizierter Abschluß als Psychoanalytiker/in nach den Grundanforderungen der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT).
2.2.
Die Weiterbildung dauert in der Regel fünf Jahre und findet berufsbegleitend statt. Sie verlängert sich, wenn infolge eines vom/von der Weiterbildungsteilnehmer/in zu vertretenden Umstandes eine Verlängerung erforderlich wird. Soweit eine Verlängerung auf Umstände zurückzuführen ist, die die Weiterbildungsstätte zu vertreten hat, kann die Semestergebühr auf Antrag ermäßigt werden oder ganz entfallen.
3. Pflichten der Weiterbildungsstätte
3.1.
Die Weiterbildungsstätte verpflichtet sich, die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu erhalten, damit die Weiterbildungsziele nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung im Rahmen einer 5-jährigen Weiterbildung erreichbar sind. Dies kann auch in Kooperation mit Dritten geschehen.
3.2.
Die Weiterbildungsstätte verpflichtet sich insbesondere, es dem/der Weiterbildungsteilnehmer/in zu ermöglichen, die im Rahmen der theoretischen Weiterbildung geforderten Lehrveranstaltungen in einer Mindestzeit von fünf Jahren absolvieren zu können.
4. Pflichten des/der Weiterbildungsteilnehmer/in
Der/die Weiterbildungsteilnehmer/in verpflichtet sich,
4.1.
diese Weiterbildungsvereinbarung einzuhalten
4.2.
die Weiterbildung gewissenhaft und zielstrebig zu betreiben
4.3.
Patienten nur unter den von der Institutsambulanz vorgesehenen Bedingungen und unter fortlaufender Supervision zu behandeln
4.4.
zur Verschwiegenheit über alle persönlichen, sachbezogenen und patientenbezogenen Verhältnisse, die ihm/ihr im Rahmen der Weiterbildung bekannt werden (§ 203 StGB). Dies gilt insbesondere für Mitteilungen von Patienten im Rahmen der praktischen Weiterbildung sowie der Anamnesen- und Therapiepraktika, aber auch für Mitteilungen von Aus- bzw. Weiterbildungskollegen, Z.B. in Verbindung mit einer Gruppenselbsterfahrung. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann (z.B. auch gegenüber Familienangehörigen und anderen Aus- und Weiterbildungskollegen); sie bleibt auch nach Beendigung der Weiterbildung bestehen. Der/die Weiterbildungsteilnehmer/in verpflichtet sich überdies, Material von Falldarstellungen und anderen Berichten nicht außerhalb der Weiterbildungsstätte zu verwenden
4.5.
zur fristgerechten Zahlung der Weiterbildungskosten(Semestergebühren), etwaiger zusätzlicher Gebühren für Sonderseminare (fakultative Seminare) sowie der Prüfungsgebühren. Die Gebührenordnung der Weiterbildungsstätte wird durch den Vorstand der Weiterbildungsstätte festgelegt und der/die Weiterbildungsteilnehmer/in erkennt die jeweilige Fassung als verbindlich an. Die Semestergebühren werden jeweils halbjährlich zwei Wochen vor Semesterbeginn fällig. Kommt der/die Weiterbildungsteilnehmer/in mit einer (Teil)Zahlung mehr als zwei Monate in Verzug, so kann der Vorstand der Weiterbildungsstätte nach erfolgloser schriftlicher Mahnung und einer weiteren schriftlichen Aufforderung das Ruhen der Weiterbildung oder den Ausschluß des/der Weiterbildungsteilnehmers/in beschließen
4.6.
die Lehranalyse bzw. Supervisionen ausschließlich bei den Selbsterfahrungsleitern und Supervisoren abzuleisten, mit denen die Weiterbildungsstätte entsprechende Vereinbarungen getroffen hat
4.7.
vor Abschluß der Weiterbildung keine Krankenbehandlung mit den gelehrten Verfahren ohne Genehmigung und Supervision durchzuführen.
Der/die Weiterbildungsteilnehmer/in ist verpflichtet, entsprechend der Weiterbildungsordnung eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
5. Abschnittsweise Zulassung, Kündigung und vorzeitige Beendigung der Weiterbildung
5.1.
Die Zulassung zur Weiterbildung gilt zunächst nur für den theoretischen Teil der Weiterbildung. Die Diagnostik und Behandlung von Patienten unter Supervision bedarf einer besonderen Genehmigung durch den Weiterbildungsausschuß. Sie hat schriftlich zu erfolgen und ihr Empfang sind vom/von der Weiterbildungsteilnehmer/in und vom Weiterbildungsleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
5.2.
Der Weiterbildungsausschuß kann dem/der Weiterbildungsteilnehmer/in Empfehlungen zum Fortgang seiner/ihrer Weiterbildung geben. Wenn den Verantwortlichen für die Weiterbildung erkennbar wird, daß der/die Weiterbildungsteilnehmer/in die in Ziffer 2 dieser Vereinbarung genannten Ziele voraussichtlich nicht erreichen kann, so wird ihm/ihr dies mitgeteilt.
5.3.
Der Weiterbildungsvertrag ist von beiden Seiten jeweils zum Semesterende kündbar. Vor einer beabsichtigten Kündigung seitens der Weiterbildungsstätte ist der/die Weiterbildungsteilnehmer/in zu hören und es sind gemeinsam Wege zu suchen, die Kündigung abzuwenden. Die Kündigung muß schriftlich und unter Angabe von Gründen erfolgen.
6. Datenschutz
Die Weiterbildungsstätte arbeitet mit EDV, personenbezogene und sonstige weiterbildungsrelevante Daten des/der Weiterbildungsteilnehmers/in werden gespeichert (§§ 233 Abs. 1, 44 Abs. 1 Ziffer 3 Bundesdatenschutzgesetz BDSG). Er/Sie hat gem. §§ 6, 19 BDSG i.V. mit dem Datenschutzgesetz des Landes, in dem sich die Weiterbildungsstätte befindet, ein Recht auf Auskunft über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, auf Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie ein Anrecht auf Auskunft über den Zweck der Speicherung und auf Mitteilung, ob, wann, und wenn ja, an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.
7. Salvatorische Klausel
Einzelne möglicherweise unwirksame Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen nicht.
8. Ausfertigung dieses Weiterbildungsvertrages
Die Geschäftsstelle der Weiterbildungsstätte und der/die Weiterbildungsteilnehmer/in erhalten je eine Ausfertigung dieses Vertrages, ferner erhält der/die Weiterbildungsteilnehmer/in ein Exemplar der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung, Prüfungsordnung und Gebührenordnung der Weiterbildungsstätte. Mit seiner/ihrer Unterschrift bestätigt der/die Weiterbildungsteilnehmer/in den Erhalt.
9. Inkrafttreten des Vertrages
Der Vertrag tritt am / rückwirkend zum ......................... in Kraft.
Rostock, den ................................ Rostock, den ...............................
...................................................... .....................................................
Weiterbildungsstätte Weiterbildungsteilnehmer/in