für die ärztliche
Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“
und für den Erwerb der
Fachkunde Analytische Psychotherapie durch bereits
approbierte Psychologische
Psychotherapeuten
1. Allgemeine Weiterbildungsbestimmungen
1.1.
Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der Befähigung zum selbständigen
therapeutischen und wissenschaftlichen Arbeiten auf der Grundlage der
Psychoanalyse als Theorie und Methode. Die Weiterbildung erfolgt am Institut
gemäß Anlage 1 der Psychotherapie-Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und den
Spitzenverbänden der Krankenkassen sowie darüber hinaus nach den Richtlinien
folgender Gesellschaften und Körperschaften:
- Deutsche Gesellschaft für
Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) e.V.
- Kassenärztliche
Bundesvereinigung (Verträge zur kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung)
- Ärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsordnung)
1.2.
Die Weiterbildung umfaßt:
-
Lehranalyse
-
theoretische Lehrveranstaltungen und klinische Seminare
-
psychoanalytisch begründete Krankenbehandlung unter regelmäßiger Supervision
1.3.
Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert in der Regel fünf Jahre.
1.4.
Die Weiterbildung enthält eine Zwischenprüfung, das Vorkolloquium; sie endet
mit einer mündlichen Abschlußprüfung, dem Kolloquium.
2. Zulassung zur Weiterbildung
2.1. Voraussetzungen zur Weiterbildung
2.1.1.
Wissenschaftliche Vorbildung
Als
wissenschaftliche Vorbildung gelten ein erfolgreich abgeschlossenes
Hochschulstudium der Medizin oder die bereits erworbene Approbation als
Psychologische(r) Psychotherapeut(in). (Diplompsychologen ohne Approbation
können am Institut nach dem „Psychotherapeutengesetz“ und der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten ausgebildet werden.
Diese Ausbildung in der Vertiefungsrichtung „Psychoanalytisch begründete
Verfahren“ und / oder in der Vertiefungsrichtung „Tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie“ erfolgt dann nach der entsprechenden Ausbildungsordnung des
Institutes.)
2.1.2.
Ausländische Bewerber bedürfen analoger Hochschulabschlüsse.
2.1.3.
Die Bewerber sollten vor Beginn der Weiterbildung in der Regel zwei Jahre in
ihrem zur Zulassung berechtigenden Grundberuf tätig gewesen sein.
2.1.4.
Das Alter der Bewerber sollte in der Regel 25 Jahre nicht unter- und 45 Jahre
nicht überschreiten.
2.2.
Zulassungsverfahren
Anträge
auf Zulassung zur Weiterbildung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen
Formblätter an den Vorsitzenden des Institutes zu richten. Anhand eines im
zugesandten Merkblattes leitet der Bewerber das Zulassungsverfahren ein,
überweist die Bewerbungsgebühren an das Institut und wählt sich aus der Liste
der Lehranalytiker drei Interviewer aus. Auf Grund der formalen Voraussetzungen
und der Interviews wird dann im Ausbildungsausschuß über die berufliche und
persönliche Eignung des Bewerbers beraten und beschlossen. Das Ergebnis des
Beschlusses wird dem Bewerber von Vorsitzenden des Institutes schriftlich
mitgeteilt. Die Zulassung erfolgt zunächst für den ersten Weiterbildungsabschnitt
bis zum Vorkolloquium. Nach dessen Bestehen ist auch die Zulassung zum zweiten
Teil der Weiterbildung und zur psychoanalytisch begründeten Krankenbehandlung
unter kontinuierlicher Supervision erreicht.
Es
besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Ablehnungsbescheide können auf
Wunsch mit dem Vorsitzenden des Institutes besprochen werden.
3.
Weiterbildungsverhältnis
3.1.
Beginn der Weiterbildung
Voraussetzung
für den Beginn der Weiterbildung ist die schriftlich bestätigte Zulassung. Die
Weiterbildung beginnt mit der Lehranalyse. Der Bewerber nimmt dazu Kontakt mit
einem Lehranalytiker des Institutes nach seiner Wahl auf. Die Zulassung
erlischt in der Regel, wenn der Bewerber nicht binnen Frist eines halben Jahres
mit der Lehranalyse begonnen hat.
3.2.
Aufgaben des Institutes
Mit
dem Weiterbildungsteilnehmer wird ein auf dieser Weiterbildungsordnung
basierender Weiterbildungsvertrag abgeschlossen. Das Institut gewährleistet die
Durchführung der Weiterbildung in seinen Räumen. Es sichert die Bereitstellung
von Lehranalyse und Supervisionsmöglichkeiten im Rahmen der gesetzten Fristen.
Jedem Weiterbildungsteilnehmer wird aus dem Kreis der Lehranalytiker des
Institutes ein persönlicher Weiterbildungsleiter zur Seite gestellt, dem der
Überblick über den Gesamtablauf der Weiterbildung obliegt und der den
Weiterbildungsteilnehmer in allen diese betreffenden Fragen berät. Der
Weiterbildungsleiter darf nicht gleichzeitig der Selbsterfahrungsleiter sein.
Der Weiterbildungsteilnehmer führt ein Studienheft, in dem die Teilnehme an den
theoretischen Lehrveranstaltungen dokumentiert wird.
3.3.
Aufgaben der Weiterbildungsteilnehmer und Kandidaten
Weiterbildungsteilnehmer
und Kandidaten anerkennen diese Weiterbildungsordnung mit Beginn ihrer
Weiterbildung. Sie versichern, bis zum Abschluß der Weiterbildung ausschließlich
psychoanalytische Behandlungen durchzuführen, die vom Leiter der
Institutsambulanz genehmigt worden sind und die am Institut supervidiert
werden. Sollten ärztliche Weiterbildungsteilnehmer über noch keine Zusatzbezeichnung
„Psychotherapie“ (mit tiefenpsychologischer Ausrichtung) bzw. Psychologische Psychotherapeuten noch
über keinen Fachkundenachweis für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
verfügen, gilt letzteres auch analog für tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapien, zu denen der Weiterbildungsteilnehmer in einem solchen Falle
im Rahmen dieser Weiterbildung verpflichtet ist. Die Weiterbildungsteilnehmer
schließen selbständig mit Beginn der Patienteninterviews eine Berufshaftpflichtversicherung
ab, sofern eine solche nicht schon im Rahmen der Haupttätigkeit besteht und
diese die Tätigkeit im Rahmen dieser Weiterbildung mit einschließt. Sie sichern
die Einhaltung der Schweigepflicht.
3.4.
Unterbrechung der Weiterbildung
Der
Weiterbildungsteilnehmer kann seine Weiterbildung mit begründetem schriftlichem
Antrag an den und nach Rücksprache mit dem Ausbildungsausschuß befristet unterbrechen.
Die Qualität der Weiterbildung sowie die Behandlung betroffener Patienten darf
dadurch nicht wesentlich vermindert werden. Die Entscheidung darüber teilt der
Ausbildungsausschuß ebenfalls schriftlich mit.
3.5.
Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses
Das
Weiterbildungsverhältnis endet mit dem Abschlußkolloquium.
Weiterbildungsteilnehmer und Kandidaten können schriftlich das
Weiterbildungsverhältnis auflösen. Finanzielle Rückzahlungs- bzw. sonstige
Regreßforderungen an das Institut sind daraus nicht ableitbar. Das Institut
kann aus gewichtigen Gründen ebenfalls das Weiterbildungsverhältnis schriftlich
auflösen. Gewichtige Gründe sind z.B. Verstoß gegen die Weiterbildungsordnung
oder im Verlaufe der Weiterbildung entstehende Bedenken hinsichtlich der
Eignung des Weiterbildungsteilnehmers.
4. Verlauf der Weiterbildung
4.1.
Lehranalyse
Die
Lehranalyse vermittelt die notwendige Selbsterfahrung in der psychoanalytischen
Grundmethode.
Die
Lehranalyse findet mit einer Frequenz von drei Sitzungen pro Woche statt und
begleitet in der Regel die gesamte theoretische und klinische Weiterbildung.
Beginn, Unterbrechungen und Ende der Lehranalyse werden vom Teilnehmer dem
Vorsitzenden des Institutes (bzw. dem Leiter des Ausbildungsausschusses)
schriftlich mitgeteilt
4.2. Theoretische Lehrveranstaltungen und
klinische Seminare/Praktika
In
den theoretischen Lehrveranstaltungen und Praktika werden den
Weiterbildungsteilnehmern die Grundlagen und der gegenwärtige Erkenntnisstand
der Psychoanalyse vermittelt. Bei Beginn der Teilnahme an diesen
Veranstaltungen soll der Weiterbildungsteilnehmer mit seiner Lehranalyse
begonnen haben. Diese Veranstaltungen verteilen sich auf mehrere Jahre und
umfassen insgesamt mindestens 700 Stunden einschließlich kasuistisch-technischer
Seminare. Verfügt der Weiterbildungsteilnehmer bereits über die ärztliche
Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ (mit tiefenpsychologischer Ausrichtung) oder
als Psychologischer Psychotherapeut über den Fachkundenachweis „Tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie“ können im Rahmen dieser vorherigen Aus- oder
Weiterbildung nachgewiesene Theoriestunden teilweise anerkannt werden.
4.2.1.
Inhalte des theoretischen Lehrprogramms
- Psychoanalytische
Entwicklungs- und Persönlichkeitstheorien
- Allgemeine psychoanalytische
Krankheitslehre
- Spezielle
psychoanalytische Krankheitslehre einschließlich Psychosomatik
- Psychoanalytische
Traumtheorien
- Theorien des
therapeutischen Prozesses und der psychoanalytischen Behandlungstechniken
- Techniken der psychoanalytischen
Diagnostik und psychoanalytischer Behandlungsprozesse
- Theorien von der
Psychodynamik der Familie und der Gruppe
- Grundlagen der
psychoanalytischen Kulturtheorie und der analytischen Sozialpsychologie
- Indikation und Methodik der psychoanalytisch begründeten Verfahren
einschließlich Prävention und Rehabilitation
- Einführung in die
Psychiatrie
- Einführung in
Psychodiagnostik, allgemeine Entwicklungspsychologie, Lerntheorie sowie
Indikation und Methodik der Verhaltenstherapie
4.2.2.
Erstinterviewseminar und Praktika
Mit
Beginn seiner theoretischen Weiterbildung bis zum Vorkolloquium nimmt der
Weiterbildungsteilnehmer regelmäßig am Erstinterviewseminar teil. Er erwirbt
dabei die Fähigkeit zur psychoanalytischen Erstuntersuchung (Diagnose, Psychodynamik,
Indikation, Prognose). Bis zum Vorkolloquium werden mindestens 10
Erstinterviews mit einem Lehranalytiker des Institutes ausführlich besprochen
und im Erstinterviewseminar vorgestellt (schriftliche Ausarbeitungen gemäß
Anleitungsbogen).
4.2.3.
Klinisch-psychiatrische Erfahrung
Ärzte
ohne psychiatrische Fachausbildung müssen vor Abschluß ihrer Weiterbildung
psychiatrische Kenntnisse und eine einjährige klinisch-psychiatrische Erfahrung
nachweisen. Es wird empfohlen, diese schon vor oder zu Beginn der Weiterbildung
zu erwerben. Entscheidend ist die aktuell gültige Weiterbildungsordnung der
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.
4.3. Praktische psychoanalytische Weiterbildung
4.3.1.
Zulassung zur praktischen Weiterbildung
Der
Ausbildungsausschuß erkennt dem Weiterbildungsteilnehmer den Status eines zur
praktischen Weiterbildung zugelassenen Weiterbildungskandidaten (Kandidat) zu,
wenn dieser seit mindestens eineinhalb Jahren in Lehranalyse ist, regelmäßig an
den angebotenen theoretischen Lehrveranstaltungen und Praktika sowie am
Erstinterviewseminar teilgenommen hat und theoretische wie praktische
Fähigkeiten im Umgang mit Patienten vorweisen kann. Außerdem muß dieser in
einer Zwischenprüfung (Vorkolloquium) sein Verständnis für die Grundlagen der psychoanalytischen
Behandlungsmethode gezeigt haben. Sollte ein Teilnehmer an diesem oder einem
von diesem Institut anerkannten psychoanalytischen Institut bereits einen
Abschluß in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie erworben haben, ist
auf schriftlichen Antrag an den Ausbildungsausschuß eine frühere, in Ausnahmefällen
auch sofortige Zulassung zur praktischen Weiterbildung möglich. Die
Entscheidung des Ausbildungsausschusses ist endgültig.
4.3.2.
Inhalt der praktischen Weiterbildung
Inhalt
der praktischen Weiterbildung ist die psychoanalytisch begründete
Krankenbehandlung unter Anleitung dazu ermächtigter Ausbildungsleiter und
Supervisoren des Institutes. Zum Abschluß der Weiterbildung müssen neben den 10
Erstinterviews (bis zum Vorkolloquium) sechs Patientenbehandlungen mit
insgesamt 700 kontrollierten Behandlungsstunden im Rahmen der Institutsambulanz
nachgewiesen werden. Darunter sollen eine Kurztherapie, eine
tiefenpsychologisch fundierte Langzeittherapie sowie mindestens zwei
analytische Psychotherapien mit einer Frequenz von drei oder mehr Stunden pro
Woche sein. Letztere müssen einen kontinuierlichen
analytisch-psychotherapeutischen Prozeß von mindestens 250 Stunden umfassen.
Verfügt ein Weiterbildungsteilnehmer bereits über die Zusatzbezeichnung
„Psychotherapie“ (mit tiefenpsychologischer Ausrichtung) oder über den Fachkundenachweis
„Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ ist die Durchführung
tiefenpsychologischer fundierter Therapien im Rahmen der psychoanalytischen
Weiterbildung nicht mehr erforderlich.
Die
Krankenbehandlungen im Rahmen der Weiterbildung erfolgen in der
Institutsambulanz.
Wenn
der Weiterbildungsteilnehmer geeignete Räumlichkeiten nachweist, können die Behandlungen
auf schriftlichen Antrag an den Leiter der Institutsambulanz auch ausnahmsweise
dort stattfinden (z.B. wenn er bereits in eigener Praxis niedergelassen ist).
Eine finanzielle Entlastung bzw. Verrechnung ist daraus nicht ableitbar. Die
Dokumentation der Krankenbehandlung im Rahmen der Weiterbildung erfolgt nach
den Vorgaben des Leiters der Institutsambulanz und des Supervisors. Für die
Krankenbehandlungen kann der Weiterbildungskandidat ein Honorar erhalten,
sofern die aktuelle Gebührenordnung dies bestimmt.
4.3.3.
Kontrolle der praktischen Weiterbildung
Die
von den Kandidaten durchgeführten Krankenbehandlungen müssen von den dazu vom
Institut ermächtigten Supervisoren in ausreichender Frequenz (nach jeweils vier
Behandlungsstunden) kontrolliert werden. Bis zum Abschluß der Weiterbildung
müssen bei einer Gesamtzahl von 700 Behandlungsstunden mindestens 175
Kontrollstunden (Supervisionsstunden) nachgewiesen werden.